Die Diskussion eines Themas wie Lobbyismus an Schulen und Beeinflussung von Schülern ist für große Teile der Bevölkerung von erheblicher Bedeutung.
Das Network for Teaching Entrepreneurship (NFTE) war 2014 einer der ersten Fälle im Rahmen meines Engagements gegen „Lobbyismus in Schule“. Damals gab es dazu noch nicht den Account Bildungsradar.
Ausgehend von einem Schülerbuch, welches von speziell fortgebildeten NFTE-Lehrkräften in Schulen eingesetzt wurde, entsponn sich eine breite Debatte in Hessen, die schließlich im Verbot des entsprechenden Buchs in Schulen durch das hessische Kultusministerium mündete:
- Dass der Verein auf seiner Webseite schrieb, er wolle ein Umdenken der Gesellschaft zu Gunsten der Wirtschaft unterstützen, führte zur Kritik des „deep lobbying“ (in Anlehnung an die Definition von Lobbycontrol):
NFTE unterstützt ein nachhaltiges Umdenken der Gesellschaft, insbesondere der Lehrer und der Schüler: Es entsteht ein positives Verständnis zur Wirtschaft und zum Unternehmertum.
- Die auffällig auftreten Logos und Textpassagen über kommerzielle Unternehmen fanden in der Kritik der „Werbung in Schule“ Niederschlag.
Nachdem ich 2018 in Hamburg die dortige Kritik unterstützte, forderte NFTE Network for Teaching Entrepreneurship Deutschland e.V. zunächst Unterlassung. Und als ich diese verweigerte, verklagte mich der Verein schließlich vor dem Landgericht Wiesbaden.
Am 25.02.2021 erging schließlich das Urteil des Gerichts:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Spannend finde ich die Urteilsbegründung, die nach den formalen Aspekten wie Verjährung usw. inhaltlich in die Grundthematik einsteigt. Hierbei findet die Richterin klare Worte, die mich in meiner Arbeit gegen „Lobbyismus in Schule“ sehr bestärken. Ich möchte daher aus dem in Gänze hier angefügten Urteil einige Passagen zitieren und hervorheben.
So stellt die Richterin sehr deutlich fest, dass es sich bei meinen Einlassungen um grundgesetzlich schützenswerte Äußerungen handelt:
Die Äußerungen des Beklagten genießen jedoch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
Im Abwägungsprozess mit den Rechten im ausgeübten Gewerbebetrieb sowie den Persönlichkeitsrechten von NFTE Network for Teaching Entrepreneurship e.V. sieht die Richterin den Wahrheitsgehalt der Äußerungen für relevant:
Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermischen, dass diese insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (BVerfGE 85, 1 = NJW 1992, 1439; BVerfG; BGH NJOZ 2008, 622).
In dieser Abwägung wird jedoch deutlich, dass meine Kritik keine unzulässige Tatsachenbehauptung darstellt:
Nach alledem liegt in der Aussage des Beklagten, der Kläger beeinflusse Schüler in „unzulässiger Weise“ und übe „unzulässige Einflussnahme an Schulen“ aus (Klageantrag zu 1. a), sowie er betreibe „Lobbyismus“ bzw. „Deep Lobbying“ (Klageanträge zu 1. b und c) und das Schülerbuch enthalte „unzulässige Werbung“ und sei „gespickt“ mit Firmenlogos (Klageantrag zu 1. d) keine unzulässige Tatsachenbehauptung.
Vielmehr erkennt die Richterin, indem sie die Perspektive eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums nachvollzieht, mein grundlegendes Ansinnen gegen „Lobbyismus in Schule“:
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Aussagen keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Der Beklagte bringt in den Artikeln erkennbar seine Ablehnung gegenüber jedweder Form von Lobbyismus an Schulen zum Ausdruck.
Zudem betrachtet die Richterin das ihr vorliegende, streitgegenständliche Schülerbuch von NFTE Network for Teaching Entrepreneurship e.V., zitiert daraus verschiedene Stellen und kommt zu dem eindeutigen Schluss, dass hier Schüler*innen beeinflusst werden sollen – ja, fragt sich sogar, wie dies ernsthaft in Abrede gestellt werden könne. Dabei bestätigt sie die Definition von „deep lobbying“:
Dass hierdurch die Schüler beeinflusst werden sollen in ihrer Wahrnehmung der Wirtschaft, kann nicht ernsthaft in Frage stehen. Nichts anderes aber bezeichnet das Wort „Lobbyismus“. Zwar mag das Wort in der Gesellschaft negativ konnotiert sein, jedoch ist Lobbyismus an sich legitim. Kritisch zu hinterfragen ist Lobbyismus allerdings, wenn er an Schulen betrieben wird, da hierdurch Schüler, die vielleicht noch nicht die Reflexionsfähigkeit eines Erwachsenen besitzen, leicht beeinflusst werden können. Genau hierauf bezieht sich die Kritik des Beklagten. Der Kläger preist letztendlich die Wirtschaft an, indem er gleichzeitig in seinen Augen erfolgreiche Unternehmen vorstellt, mithin sie bewirbt. Das Buch enthält somit auch Werbung. Wie insofern abgestritten werden kann, es werde Lobbyismus betrieben oder Werbung gemacht, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch die Verwendung des Begriffes„Deep lobbying“ erscheint in diesem Zusammenhang angebracht zu sein. Das Gericht versteht „deep lobbying“ als eine Erscheinungsform des Lobbyismus, die durch eine langfristige Einflussnahme auf die Beeinflussung von Einstellungen in der Gesellschaft abzielt. Durch das Schülerbuch will der Kläger eine positive Einstellung der Schüler zur Wirtschaft erreichen. Diese Grundsteinlegung im jungen Alter kann die Einstellung der Schüler für die Zukunft nachhaltig beeinflussen.
Im Folgenden teilt sie meine Wahrnehmung hinsichtlich der Häufung von Firmenlogos, wobei sich Network for Teaching Entrepreneurship e.V. an meiner Formulierung störte, das Schülerbuch sei „gespickt“ damit. Aber auch hier:
Die Aussagen enthalten demnach unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs keinen unwahren Tatsachenkern.
Und was dann folgt, ist eine Bestätigung meiner Arbeit und meines Engagements, wie ich sie kaum erwartet habe. Dies zeigt mir einmal mehr, wie wichtig, richtig mein Einsatz für eine unabhängige, werbe- und lobbyfreie Schule wahrgenommen und darüber hinaus auch gewürdigt wird (Hervorhebungen von mir):
Die erforderliche Abwägung ist hier zugunsten des Beklagten zu entscheiden. Handelt es sich bei einer Aussage um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BGH, NJW 1994, 124; BHGZ 166, 84 = NJW 2006, 830; BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303). Dies ist hier der Fall. Die Diskussion eines Themas wie Lobbyismus an Schulen und Beeinflussung von Schülern ist für große Teile der Bevölkerung von erheblicher Bedeutung. In einer solchen Diskussion darf Kritik auch in überspitzter und abwertender Weise angebracht werden. Diese Kritik muss der Kläger auch hinnehmen, wenn er sie auch für ungerechtfertigt, haltlos oder einseitig hält. Denn Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt auch eine überpointierte Darstellung von Kritik und beschränkt sich nicht auf eine ausgewogene oder schonende Darstellung (BGHZ 91, 117 = NJW 1984, 1956). Der Beklagte nimmt auch keine Neutralität für sich in Anspruch. Er handelt auch nicht in Verfolgung eines persönlichen Vorteils, sondern betreibt Aufklärung der Allgemeinheit, indem er sich zu einem Thema von allgemeiner gesellschaftlicher Bedeutung äußert. Als Lehrer ist er auch dazu berufen, auf in seinen Augen unzulässige Einflussnahme an Schulen aufmerksam zu machen, da ihm insoweit ein Schutzauftrag zugunsten der Schüler übertragen wurde. Die Äußerungen des Beklagten dienen mithin einem Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Glückwünsche und Dank an René Scheppler für seine Standhaftigkeit in einer so wichtigen Sache.