Die Diskussion eines Themas wie Lobbyismus an Schulen und Beeinflussung von Schülern ist für große Teile der Bevölkerung von erheblicher Bedeutung.
Das Network for Teaching Entrepreneurship (NFTE) war 2014 einer der ersten Fälle im Rahmen meines Engagements gegen „Lobbyismus in Schule“. Damals gab es dazu noch nicht den Account Bildungsradar.
Ausgehend von einem Schülerbuch, welches von speziell fortgebildeten NFTE-Lehrkräften in Schulen eingesetzt wurde, entsponn sich eine breite Debatte in Hessen, die schließlich im Verbot des entsprechenden Buchs in Schulen durch das hessische Kultusministerium mündete:
- Dass der Verein auf seiner Webseite schrieb, er wolle ein Umdenken der Gesellschaft zu Gunsten der Wirtschaft unterstützen, führte zur Kritik des „deep lobbying“ (in Anlehnung an die Definition von Lobbycontrol):
NFTE unterstützt ein nachhaltiges Umdenken der Gesellschaft, insbesondere der Lehrer und der Schüler: Es entsteht ein positives Verständnis zur Wirtschaft und zum Unternehmertum.
- Die auffällig auftreten Logos und Textpassagen über kommerzielle Unternehmen fanden in der Kritik der „Werbung in Schule“ Niederschlag.
Nachdem ich 2018 in Hamburg die dortige Kritik unterstützte, forderte NFTE Network for Teaching Entrepreneurship Deutschland e.V. zunächst Unterlassung. Und als ich diese verweigerte, verklagte mich der Verein schließlich vor dem Landgericht Wiesbaden.
Am 25.02.2021 erging schließlich das Urteil des Gerichts:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Spannend finde ich die Urteilsbegründung, die nach den formalen Aspekten wie Verjährung usw. inhaltlich in die Grundthematik einsteigt. Hierbei findet die Richterin klare Worte, die mich in meiner Arbeit gegen „Lobbyismus in Schule“ sehr bestärken. Ich möchte daher aus dem in Gänze hier angefügten Urteil einige Passagen zitieren und hervorheben.
So stellt die Richterin sehr deutlich fest, dass es sich bei meinen Einlassungen um grundgesetzlich schützenswerte Äußerungen handelt: